Ein Handwerker in Alltagskleidung sichert im Heck seines Servicefahrzeugs eine Transportbox mit Akku-Werkzeugen und Lithium-Ionen-Ersatzakkus gemäß der ADR-Handwerkerregelung.

Handwerkerregelung für Lithium-Batterien: Wann ADR-Vorschriften nicht gelten

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Inhaltsübersicht

Die Handwerkerregelung Lithium Batterien ist für viele Handwerker, Servicetechniker und Monteure von großer Bedeutung. Wer Akku-Werkzeuge, Ersatzakkus oder andere Geräte mit Lithium-Ionen-Batterien im Firmenfahrzeug transportiert, fragt sich häufig, ob die Gefahrgutvorschriften des ADR gelten.

Die Antwort lautet: Nicht immer. Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Handwerkerregelung für Lithium-Batterien nach ADR 1.1.3.1 c genutzt werden. Dadurch entfallen viele der sonst geltenden Gefahrgutvorschriften.

Was ist die Handwerkerregelung?

Die Handwerkerregelung ist eine Ausnahme im Gefahrgutrecht. Sie erlaubt Unternehmen, bestimmte gefährliche Güter in begrenzten Mengen zu transportieren, ohne sämtliche ADR-Vorschriften erfüllen zu müssen.

Die Regelung gilt auch für:

  • neue Lithium-Ionen-Batterien (z. B. Ersatzakkus)
  • Akku-Werkzeuge
  • Geräte mit eingebauten Lithium-Batterien
  • Mess- und Prüfgeräte mit Lithium-Akkus

Wann gilt die Handwerkerregelung nicht?

Nicht jeder Transport ist automatisch privilegiert.

Die Erleichterungen gelten ausdrücklich nicht für Transporte zur internen oder externen Versorgung.

Dazu gehören beispielsweise:

  • Lieferfahrten von Batterien an Kunden
  • Transporte zwischen Lagern
  • Verteilfahrten von Ersatzakkus
  • reine Logistik- oder Handelslieferungen

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

Damit die Handwerkerregelung genutzt werden darf, müssen mehrere Bedingungen eingehalten werden.

1. Gefahrgüter sicher transportieren

Es müssen Maßnahmen getroffen werden, die ein Freiwerden gefährlicher Stoffe verhindern.

Dazu gehören insbesondere:

  • ausreichende Ladungssicherung
  • stabile und geeignete Verpackungen
  • Schutz vor Beschädigungen
  • Schutz gegen unbeabsichtigtes Einschalten von Geräten

2. Die 450-Liter-Grenze darf nicht überschritten werden

Je Verpackung darf die Menge von 450 Litern nicht überschritten werden.

3. Die 1.000-Punkte-Regel muss eingehalten werden

Wer neben Lithium-Batterien weitere Gefahrgüter transportiert, muss zusätzlich die sogenannte 1.000-Punkte-Grenze nach ADR 1.1.3.6 beachten.

Für Lithium-Batterien wird die transportierte Masse dabei mit dem Faktor 3 multipliziert.

Darf ich Akku-Werkzeuge im Servicefahrzeug transportieren?

Ja.

Akku-Schrauber, Bohrmaschinen, Messgeräte oder andere Werkzeuge mit eingebauten Lithium-Batterien fallen in der Regel unter die Handwerkerregelung.

Voraussetzung ist, dass:

  • das Gerät unbeschädigt ist,
  • das Gehäuse ausreichend stabil ist,
  • die Batterie vor Beschädigungen geschützt ist,
  • das Gerät gegen unbeabsichtigtes Einschalten gesichert wurde,
  • eine ordnungsgemäße Ladungssicherung erfolgt.

Für die meisten Servicefahrzeuge und Werkstattwagen ist dies der häufigste Anwendungsfall.

Akku-Schrauber mit Lithium-Ionen-Batterie für den Transport nach der Handwerkerregelung im Servicefahrzeug

Achtung bei beschädigten oder defekten Lithium-Batterien

Sobald Lithium-Batterien beschädigt, defekt oder kritisch fehlerhaft sind, kann die Handwerkerregelung nicht mehr angewendet werden.

Aufgrund des erhöhten Brand- und Explosionsrisikos gelten dann besondere Vorschriften für Verpackung, Kennzeichnung und Transport.

Gerade beschädigte Lithium-Ionen-Batterien stellen ein erhebliches Risiko für Fahrzeuge, Mitarbeiter und Betriebe dar.

Mehr Informationen zu den Anforderungen beim Transport beschädigter Batterien finden Sie in unserem Beitrag:

Defekte Lithium-Batterien transportieren – Vorschriften und Anforderungen

Fazit

Die Handwerkerregelung erleichtert den Transport von Lithium-Batterien für viele Handwerks- und Servicebetriebe erheblich. Wer Akku-Werkzeuge oder Ersatzakkus im Rahmen seiner eigentlichen Tätigkeit transportiert, kann häufig auf umfangreiche ADR-Vorschriften verzichten.

Wichtig ist jedoch, dass die Voraussetzungen eingehalten werden und ausschließlich unbeschädigte Batterien transportiert werden. Bei defekten oder beschädigten Lithium-Batterien greifen die normalen Gefahrgutvorschriften beziehungsweise besondere Sonderregelungen.

Unternehmen sollten ihre Mitarbeiter regelmäßig zum sicheren Umgang mit Lithium-Ionen-Batterien sowie zu den geltenden Gefahrgutvorschriften schulen, um Risiken und Haftungsfälle zu vermeiden.

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