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Richtlinien und Gesetze zum Transport von Lithium-Ionen-Akkus
Lithium-Ionen-Batterien sind aus unserem Alltag nicht mehr wegzudenken. Sie versorgen mobile Barcode-Scanner, Mobiltelefone, Laptops und sogar Elektrofahrzeuge mit Strom. Aufgrund ihrer chemischen Zusammensetzung sind sie jedoch als Gefahrgut eingestuft und unterliegen strengen Transportvorschriften. Unsachgemäßer Umgang kann zu Kurzschlüssen, Bränden oder Explosionen führen. Daher ist es entscheidend, die gesetzlichen Anforderungen für den sicheren Transport zu kennen und einzuhalten.
Art |
Lithium-IonenBatterie |
---|---|
Energiegehalt des Battrieblockes (unbeschädigt) |
< 100 Wh Für Batterien mit einer Nennenergie bis zu 100 Wh gelten aufgrund der Ausnahmeregelung des Gefahrgutrechts vereinfachte Anforderungen für den Straßentransport, siehe Sondervorschrift (SV) 188.
≥ 100 Wh Batterien mit einer Nennenergie von gleich oder mehr als 100 Wh werden als Gefahrgut der Klasse 9 eingestuft. Für Batterien ohne Gerät gilt Verpackungsanweisung (P) 903, für Batterien mit Ausrüstung verpackt oder im Gerät eingesteckt/verbaut gilt SV 390. |
UN-Bezeichnung |
UN 3480 Lithium-Ionen-Batterien ohne Gerät
UN 3481 Lithium-Ionen-Batterien in Ausrüstungen/Gerät eingesetzt/eingebaut oder mit Ausrüstungen verpackt |
Transport beschädigter oder defekter Lithium-Ionen-Akkus (unabhängig vom Energiegehalt)
Unkritisch defekt: |
Versand gemäß SV 376, P 908 → Kennzeichnung mit „Beschädigte/defekte Lithium-Ionen-Batterien“ Nur Verpackungen nach Verpackungsanweisung P 908 verwenden |
Kritisch defekt: |
Versand gemäß SV 376, P 911 nötig. Da von dem Akku eine Gefahr während des Transports ausgehen kann |
Wie muss verpackt werden?
Unbeschädigte Akkus in Ausrüstung/Gerät eingesetzt bzw. eingebaut |
< 100 Wh (pro Batterie)
≥ 100 Wh (pro Batterie)
Beim Versenden mehrerer Batterien in einer Packeinheit muss der Aufkleber „Umverpackung“ auf der Außenverpackung stehen (siehe Kennzeichnung der Versandstücke). |
Beschädigte oder defekter Akkus (unabhängig von Energie) |
Beschädigte oder defekter Akkus (unabhängig von Energie) Unkritisch defekt:
Kritisch defekt:
|
Kennzeichnung der Versandstücke

Verpackungskennzeichnung für Lithium-Ionen-Batterien (UN 3480) < 100 Wh (SV 188) pro Batterie

Verpackungskennzeichnung Lithium-Ionen-Batterien in/mit Ausrüstung (UN 3481) < 100 Wh (SV 188) pro Batterie
Verpackungskennzeichen Klasse 9A für Lithium-Ionen-Batterien der Gefahrgutklasse 9
≥ 100 Wh pro Batterie unter Angabe der jeweiligen vierstelligen Gefahrgutnummer (UN….)

Lithium-Ionen-Batterien ≥ 100 Wh pro Batterie

Lithium-Ionen-Batterien in/mit Ausrüstung (Gefahrenzettel 9A) ≥ 100 Wh pro Batterie

Verpackungskennzeichnung für das Versenden mehrerer Batterien, umverpackt

Richtiges Anbringen der Kennzeichnung auf dem Versandstück. (Seitlich)
Erklärung der Sonder- und Verpackungsvorschriften
ADR Vorschrift |
Bedeutung |
---|---|
SV 188 |
Erleichterungen für kleine, unbeschädigte Batterien (≤ 100 Wh) |
SV 376 |
Vorschriften für defekte Lithium-Batterien |
SV 390 |
Vorschriften für den Versand von Lithium-Ionen-Batterien, die in Ausrüstungen verbaut sind |
P 903 |
Standardverpackung für Lithium-Ionen-Batterien > 100 Wh |
P 908 |
Verpackungsvorschrift für defekte, aber nicht kritische Batterien |
P 909 |
Verpackung für Batterien, die entsorgt oder recycelt werden sollen |
P 911 |
Spezielle Verpackung für kritisch defekte Batterien |