Richtlinien und Gesetze zum Transport von Lithium-Ionen-Akkus

Lithium-Ionen-Batterien sind aus unserem Alltag nicht mehr wegzudenken. Sie versorgen mobile Barcode-Scanner, Mobiltelefone, Laptops und sogar Elektrofahrzeuge mit Strom. Aufgrund ihrer chemischen Zusammensetzung sind sie jedoch als Gefahrgut eingestuft und unterliegen strengen Transportvorschriften. Unsachgemäßer Umgang kann zu Kurzschlüssen, Bränden oder Explosionen führen. Daher ist es entscheidend, die gesetzlichen Anforderungen für den sicheren Transport zu kennen und einzuhalten.

Beförderung von Lithium-Ionen-Batterien

Generell gilt die ADR-Vorschrift (Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße) für den Transport von Akkus/Batterien auf der Straße.

Energiegehalt des Battrieblockes

(unbeschädigt)

< 100 Wh

Für Batterien mit einer Nennenergie bis zu 100 Wh gelten aufgrund der Ausnahmeregelung des Gefahrgutrechts vereinfachte Anforderungen für den Straßentransport, siehe Sondervorschrift (SV) 188.

 

≥ 100 Wh

Batterien mit einer Nennenergie von gleich oder mehr als 100 Wh werden als Gefahrgut der Klasse 9 eingestuft. Für Batterien ohne Gerät gilt Verpackungsanweisung (P) 903, für Batterien mit Ausrüstung verpackt oder im Gerät eingesteckt/verbaut gilt SV 390.

 

Lithium-Ionenbatterie
Art

UN-Bezeichnung

UN 3480

Lithium-Ionen-Batterien ohne Gerät

 

UN 3481

Lithium-Ionen-Batterien in Ausrüstungen/Gerät eingesetzt/eingebaut oder mit Ausrüstungen verpackt

Transport beschädigter oder defekter Lithium-Ionen-Akkus (unabhängig vom Energiegehalt)

Unkritisch defekt:

Versand gemäß SV 376, P 908

→ Kennzeichnung mit „Beschädigte/defekte Lithium-Ionen-Batterien“

Nur Verpackungen nach Verpackungsanweisung P 908 verwenden

 

Kritisch defekt:

Versand gemäß SV 376, P 911 nötig.

Da von dem Akku eine Gefahr während des Transports ausgehen kann

Wie muss verpackt werden?
 

Unbeschädigte Akkus in Ausrüstung/Gerät eingesetzt bzw. eingebaut

< 100 Wh (pro Batterie)

  • Starke Außenverpackung erforderlich
  • Schutz gegen unbeabsichtigte Inbetriebnahme
  • Schutz gegen Kurzschluss
  • Kennzeichnung: UN 3481
  • Keine Gefahrgut- oder Kennzeichnungsrestriktionen bei max. 2 Geräten oder Batterien in der Sendung

≥ 100 Wh (pro Batterie)

  • UN-geprüfte Verpackung (4G)
  • Schutz gegen unbeabsichtigte Inbetriebnahme
  • Schutz gegen Kurzschluss
  • Kennzeichnung: Gefahrzettel 9A + UN 3481

Beim Versenden mehrerer Batterien in einer Packeinheit muss der Aufkleber „Umverpackung“ auf der Außenverpackung stehen (siehe Kennzeichnung der Versandstücke).

Beschädigte oder defekter Akkus (unabhängig von Energie)

Unkritisch defekt:

  • UN-geprüfte Verpackung nach Verpackungsgruppe II
  • Jede Batterie einzeln in dichte Innenverpackung (Auslaufschutz, Inertmaterial, Schutz vor Kurzschluss) oder Einzelfestlegung durch die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM)
  • Kennzeichnung: UN 3480 oder UN 3841
  • Beschädigte/Defekte Lithium-Ionen-Batterien (in Ausrüstungen)
  • Nach P 908 muss auf der Außenverpackung der Hinweis stehen, dass sich im Paket beschädigte/defekte Lithium-Ionen-Batterien befinden. (siehe Kennzeichnung der Versandstücke)

Kritisch defekt:

  • Einzelfestlegung durch BAM oder gemäß Anforderungen der P 911
  • Verpackung muss Prüfanforderungen für Verpackungsgruppe I entsprechen
  • Schutz gegen Kurzschluss
  • Kennzeichnung: UN 3480 oder UN 3841
  • Beschädigte/Defekte Lithium-Ionen-Batterien (in Ausrüstungen)
  • Ab 500 g oder ≥ 100 Wh gelten SV 777 oder P 909 in Abstimmung mit dem jeweiligen Batterierücknahmesystem – der Transport muss angemeldet werden
  • Hinweis: Verpackungshinweis „zur Entsorgung oder zum Recycling“ erforderlich
  • Inverkehrbringer, Händler und Onlinehändler sind verpflichtet, auch kritisch defekte Batterien zurückzunehmen und entsprechende Vorkehrungen zu treffen

Kennzeichnung der Versandstücke

Verpackungskennzeichnung für Lithium-Ionen-Batterien (UN 3480)

< 100 Wh (SV 188) pro Batterie

Lithium-Ionen-Batterien

≥ 100 Wh pro Batterie

Verpackungskennzeichnung Lithium-Ionen-Batterien in/mit Ausrüstung (UN 3481)

< 100 Wh (SV 188) pro Batterie

Lithium-Ionen-Batterien in/mit Ausrüstung (Gefahrenzettel 9A)

≥ 100 Wh pro Batterie

Verpackungskennzeichen Klasse 9A für Lithium-Ionen-Batterien der Gefahrgutklasse 9

≥ 100 Wh pro Batterie unter Angabe der jeweiligen vierstelligen Gefahrgutnummer (UN….)

Verpackungskennzeichnung für das Versenden mehrerer Batterien, umverpackt

Richtiges Anbringen der Kennzeichnung auf dem Versandstück. (Seitlich)

Erklärung der Sonder- und Verpackungsvorschriften

ADR Vorschrift
Bedeutung

Erleichterungen für kleine, unbeschädigte Batterien (≤ 100 Wh)

Vorschriften für defekte Lithium-Batterien

SV 390

Vorschriften für den Versand von Lithium-Ionen-Batterien, die in Ausrüstungen verbaut sind

P 903

Standardverpackung für Lithium-Ionen-Batterien > 100 Wh

P 908

Verpackungsvorschrift für defekte, aber nicht kritische Batterien

P 909

Verpackung für Batterien, die entsorgt oder recycelt werden sollen

P 911

Spezielle Verpackung für kritisch defekte Batterien

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