ADR-Sondervorschriften und Verpackungsanweisungen: Batterien und Akkus

Wer Lithium-Ionen-Akkus und -Batterien auf der Straße transportieren möchte, muss bestimmte gesetzliche Vorschriften einhalten. Dazu gehören unter anderem die ADR-Sondervorschriften sowie die entsprechenden Verpackungsanweisungen. Diese Vorschriften sind notwendig, da Lithium-Ionen-Akkus potenziell giftige Stoffe enthalten und ein Brandrisiko darstellen. Sie fallen daher unter die Gefahrgutklasse 9.

Als Spezialist für den sicheren Transport und die Entsorgung von Lithium-Ionen-Akkus und -Batterien bieten wir hier einen Überblick über die wichtigsten ADR-Sondervorschriften und Verpackungsanweisungen, die beim Transport beachtet werden müssen.

Was bedeutet ADR?

ADR steht für das "Europäische Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße". Dieses Abkommen regelt den sicheren Transport von Gefahrgut, wozu auch Lithium-Ionen-Batterien gehören. Es definiert unter anderem Verpackungsanforderungen, Kennzeichnungspflichten und Sicherheitsmaßnahmen.

Wichtige ADR-Sondervorschriften im Überblick

ADR Sondervorschrift 188:

  • Gilt für kleine Lithium-Zellen und -Batterien.
  • Maximal 1 g Lithium und 20 Wh pro Zelle.
  • Maximal 2 g Lithium und 100 Wh pro Batterie.
  • Kurzschlussschutz erforderlich (z. B. durch Innenverpackung).
  • Widerstandsfähige Außenverpackung (Fallprüfung aus 1,2 m).
  • Kennzeichnung der Versandstücke notwendig.
  • Maximalgewicht pro Versandstück: 30 kg (außer bei verbauten Batterien).

ADR Sondervorschrift 376:

  • Gilt für defekte oder beschädigte Lithium-Batterien.
  • Verpackung nach Anweisung LP904 oder P908, bei erhöhter Gefahr nach LP906 oder P911.
  • Versandstücke müssen mit "BESCHÄDIGTE/DEFEKTE LITHIUM-BATTERIEN" gekennzeichnet sein.

ADR Sondervorschrift 390:

  • Regelt die Kennzeichnung, wenn Batterien in oder mit Geräten transportiert werden.

Wichtige ADR-Verpackungsanweisungen

Verpackungsanweisung P903 ADR:

  • Gilt für nicht defekte Lithium-Batterien.
  • Transport in Fässern, Kisten oder Kanistern der Verpackungsgruppe 2.
  • Schutz vor mechanischen Einflüssen erforderlich.
  • Bei Batterien ab 12 kg mit widerstandsfähigem Gehäuse: Transport auf Paletten oder in Schutzumschließungen.
  • Verbaute Batterien: Entweder die Batterie oder das gesamte Gerät muss gesichert sein.

Verpackungsanweisung P908 ADR:

  • Gilt für defekte oder beschädigte Lithium-Batterien.
  • Verpackung in Fässern, Kisten oder Kanistern der Verpackungsgruppe 2.
  • Einhaltung von Sicherheitsanforderungen:
  • Jede Batterie braucht eine eigene Innenverpackung.
  • Schutz vor Auslaufen von Elektrolyt.
  • Verwendung von Wärmedämmstoffen.
  • Entlüftung bei verschlossenen Verpackungen.
  • Schutz vor Erschütterungen und Vibrationen.
  • Zusätzliche Sicherheitsmaßnahmen für Batterien über 30 kg.

Verpackungsanweisung P909 ADR:

  • Betrifft Lithium-Batterien, die zur Entsorgung oder zum Recycling transportiert werden.
  • Transport in Fässern, Kisten oder Kanistern der Verpackungsgruppe 2.
  • Metallverpackungen müssen innen isoliert sein.
  • Erleichterungen für Batterien bis 100 Wh/2 g Lithium.
  • Sicherstellung der Schutzmaßnahmen gegen Hitzeentwicklung und Bewegung.

Verpackungsanweisung P911 ADR:

  • Gilt für besonders gefährliche, defekte Lithium-Batterien (Brand- oder Explosionsgefahr).
  • Transport nur in Verpackungen der höchsten Sicherheitsstufe (Verpackungsgruppe 1).
  • Verpackung muss gewährleisten:
  • Maximaltemperatur unter 100°C (kurzzeitig bis 200°C erlaubt).
  • Kein Austreten von Flammen oder Splittern.
  • Strukturelle Unversehrtheit der Verpackung.
  • Falls erforderlich: Gasmanagementsystem.

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Damit sind sie auch für den sicheren Transport von beschädigten Lithium-Ionen-Akkus zugelassen.

Die hier dargestellten Vorschriften wurden zum Stand November 2023 vereinfacht wiedergegeben.

Für rechtlich bindende Informationen ist stets der Originalwortlaut der aktuellen ADR-Bestimmungen maßgeblich.

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